Beitragsordnung

§ 1 Grundlage und Geltungsdauer

(1) Grundlage dieser Beitragsordnung sind § 4 und § 7 Abs. 1 lit f) der Vereinssatzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder und kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
(2) Diese Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.


§ 2 Beitragshöhe

(1) Der Regelbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt pro Jahr 180,– Euro.
(2) Der geminderte Beitrag für ordentliche Mitglieder aus sozialen Gründen beträgt pro Jahr 90,- Euro. Er kann insbesondere in Anspruch genommen werden von Menschen mit Schwerbehinderung, Rentnern und Rentnerinnen, Pensionären und Pensionärinnen, Empfängern und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld, Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen, Studierenden und jungen Erwachsenen in Ausbildung, im BFD oder FSJ. Der geminderte Beitrag ist zu beantragen und die sozialen Gründe sind glaubhaft zu machen. Über die Einstufung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann im Einzelfall auch andere als in Satz 2 genannte soziale Gründe als Berechtigung für den geminderten Beitrag anerkennen, in Härtefällen eine Stundung der Beiträge gewähren oder in außergewöhnlichen Einzelfällen die Beiträge ermäßigen oder erlassen. Ein Anspruch auf Ratenzahlung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beitragsschuld besteht nicht.
(3) Für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Partnerinnen und Partner einer Lebensgemeinschaft, die beide ordentliche Mitglieder sind, beträgt der Regelbeitrag jeweils pro Jahr 120,– Euro, der geminderte Beitrag jeweils pro Jahr 60,– Euro.
(4) Der Beitrag für eine Fördermitgliedschaft beträgt bei Einzelpersonen mindestens pro Jahr 50,– Euro und kann mit dem Vorstand einvernehmlich höher festgesetzt werden. Der Beitrag für eine Fördermitgliedschaft von Institutionen (Vereine, juristische Personen, Gesellschaften etc.) beträgt mindestens pro Jahr 200,– Euro und kann mit dem Vorstand einvernehmlich höher festgesetzt werden.
(5) Ehrenmitglieder entrichten keine Vereinsbeiträge.
(6) Beitragsrelevante Änderungen der persönlichen und sozialen Verhältnisse sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen, falls eine Beitragsermäßigung in Anspruch genommen werden soll oder eine Beitragserhöhung daraus folgt. Beitragsänderungen werden mit dem Folgemonat der Meldung wirksam.


§ 3 Fälligkeit, Zahlungsweise und Verzug

(1) Beiträge sind grundsätzlich im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten. Bei Vereinseintritt im Laufe des Jahres ist der monatlich anteilige Beitrag des laufenden Kalenderjahres im Beitrittsmonat zu zahlen. Monatsbeiträge sind grundsätzlich nicht vorgesehen; über Abweichungen in Einzelfällen entscheidet der Vorstand.
(2) Bei Aufnahme des Mitglieds soll der Einzug der Beiträge im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahrens vereinbart werden. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden; hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum 31.01. eines jeden Jahres vom Girokonto des Mitglieds im Lastschriftverfahren abgebucht, bei Neumitgliedern bis zum Ablauf des Beitrittsmonats.
(4) Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens zu den in Abs. 3 genannten Terminen auf das Beitragskonto des Vereins (§ 4). Zahlungen auf ein anderes Konto sind keine wirksamen Beitragszahlungen.
(5) Für den Fall des Beitragsverzugs wird auf § 4 Abs. 3 der Vereinssatzung hingewiesen.
(6) Eine Erstattung geleisteter Beiträge erfolgt weder im Falle des Austritts noch des Ausschlusses aus dem Verein.


§ 4 Beitragskonto

Beitragszahlungen im Falle des § 3 Abs. 4 sind auf das folgende Konto des Vereins zu entrichten:

Helle Kammer – Raum für Fotografie Halle e. V.
Bank: Saalesparkasse
IBAN: DE20 8005 3762 1894 1186 81
BIC: NOLADE21HAL