Satzung

Präambel

(1) Der Verein macht sich die Förderung der Fotografie in all ihren Facetten zur Auf­gabe, organisiert Räume für Fotografie und strebt die Etablierung, Gestaltung und den Betrieb eines Hauses der Fotografie in Halle (Saale) als lebendiges Forum der Fotografie in Mitteldeutschland an.
(2) Der Verein versteht sich als weltoffener, toleranter und nicht diskriminierender Zusammen­schluss von an der Fotografie interessierten Menschen. Eine Zusammen­arbeit mit Menschen mit faschistischen, rassistischen, nationalistischen, sexistischen, homophoben, antisemitischen und ähnlich diskriminierenden Einstellungen wird deshalb abgelehnt.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Helle Kammer – Raum für Fotografie Halle (Saale)“,
nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale). Er ist beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur mit Schwerpunkt Fotografie.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 ff.) der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird realisiert durch die Förderung und Vermittlung der
Foto­grafie als Kulturgut sowie als Medium der Kunst, Publizistik und Geschichte.
a) Im Mittelpunkt der Zweckverwirklichung steht die Etablierung und der Erhalt
eines „Hauses der Fotografie“ in Halle (Saale), in dessen Rahmen der Öffentlich­keit das Medium Fotografie, seine Geschichte, seine Verfahren, seine Techniken, Materialien und Werke näher gebracht werden. Dabei soll eine Ausein­ander­setzung mit der Fotografie und ihrer Nutz- und Ausdrucksformen im weitesten Sinn erfolgen. Erfasst werden die historische und aktuelle, die dokumentierende und gestaltende, die künstlerische und konzeptuelle Fotografie sowohl in nationalen als auch inter­nationalen Bezügen. Gleichzeitig wird die regional und lokal ver­ankerte Fotografie einen besonderen Stellenwert erhalten.
b) Form der Zweckverwirklichung ist die Schaffung eines institutionalisierten Raumes für Gedankenaustausch, Diskussion und Vorträgen zu allen Aspekten der Fotografie. Gefördert wird die theoretische, praktische und künstlerische Beschäftigung mit der Fotografie durch Seminare und Workshops.
c) Zentral für die Zweckverwirklichung ist die Sichtbarmachung unterschiedlichster fotografischer Arbeiten und Ausdrucksformen durch Ausstellungen renommierter nationaler wie internationaler Fotografinnen und Fotografen. Ebenso soll der regionale fotografische Fundus Mitteldeutschlands präsentiert werden.
d) Angestrebt wird die Organisation und Finanzierung eines regelmäßigen „Artist in residence-Programms“ für ausgesuchte, internationale Fotografinnen und Fotografen in Halle (Saale).
e) Fester Bestandteil des Vereinszwecks wird die Ausrichtung eines Wettbewerbs im Zweijahresrhythmus sein.
f) Ebenfalls im Zweijahresrhythmus, abwechselnd mit e), wird ein ausgewählter Fotokünstler oder eine ausgewählte Fotokünstlerin mit einer Werkschau in Halle (Saale) präsentiert; dies kann mit d) kombiniert werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; § 9 bleibt unberührt. Vergünstigungen für die Wahrnehmung von Angeboten und Leistungen des Vereins sind möglich, soweit deren Gegenwert insgesamt nicht mehr als die Hälfte des regulären Vereinsbeitrags ausmacht.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein Spenden sammelt, um Maßnahmen zur Förderung der Fotografie zu unterstützen.
(6) Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Erstattung geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen.
(7) Keine Personen (Vereinsmitglieder oder Dritte) dürfen durch Vereinsmittel für satzungs­fremde Zwecke begünstigt werden oder für satzungsgemäße Tätigkeiten unangemessen hohe Vergütungen erhalten.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige, geschäftsfähige, natürliche Personen und juristische Personen werden, die an der Förderung der Fotografie im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins interessiert sind und sich für diese engagieren wollen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. In dem Aufnahmeantrag ist neben der postalischen Adresse auch eine für Angelegenheiten des Vereins verbindliche Mailadresse anzu­geben. Adressänderungen während der Mitgliedszeit sind dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.
(2) Fördermitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins finanziell fördern wollen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Förder­mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten. Die Kündigung ist an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Vorstands zu richten.
(4) Ein Mitglied oder Fördermitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig den Vereinszwecken entgegen­wirkt oder den Verein bzw. dessen Ansehen als weltoffene, tolerante und nicht diskriminierende Vereinigung schädigt. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören.
(5) Natürliche Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit gewählt werden.


§ 4 Beiträge

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben. Fälligkeit und Höhe des Beitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, über die von der Mitglieder­versammlung zu beschließen ist. Die Beitragsregelung muss einen verminderten Beitragssatz aus sozialen Gründen vorsehen; dieser soll insbesondere für schwerbehinderte Menschen, Rentner und Rentnerinnen, Empfänger und Empfängerinnen von Grundsicherungsleistungen sowie Studierende gelten.
(2) Fördermitglieder leisten einen Jahresbeitrag, über deren Mindesthöhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Der Verein kann die Mitgliedsbeiträge im Lastschrifteinzugsverfahren einziehen.
Das nähere regelt die Beitragsordnung.
(4) Ein Mitglied wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn trotz zwei­maliger schriftlicher Mahnung keine Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt. Mit der zweiten Mahnung, die erst einen Monat nach der ersten Mahnung und mit einer Fristsetzung zur Zahlung von einem Monat ergeht, ist der Vereinsausschluss anzu­drohen. Der Vereinsausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. In sozialen Härte­fällen kann der Mitgliedsbeitrag gestundet werden.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand,
(2) die Mitgliederversammlung und
(3) der Beirat.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er wird von der Mitgliederver­sammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Dabei sind die oder der 1. Vorsitzende, die oder der 2. Vorsitzende, die oder der 3. Vorsitzende und etwaige weitere Vorstandsmitglieder getrennt zu wählen. Stehen keine Gegen­kandidaten oder Gegenkandidatinnen zur Wahl, kann die Vorstandswahl gemeinsam erfolgen. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amts­periode aus, so ist die Hinzuwahl eines neuen Vorstandsmitglieds für die Dauer bis zum Ablauf dieser Amtsperiode zulässig.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er regelt jedenfalls, welches Vorstandsmitglied für den Datenschutz im Verein zuständig ist und welches Vorstandsmitglied für die Finanzen verantwortlich ist.
(3) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vor­sitzende oder den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, durch die 2. Vorsitzende oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Für einzelne Rechtsangelegenheiten kann der Vorstand die Vertretungsmacht auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(4) Die 1. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall die 2. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(5) Die oder der 1. Vorsitzende oder die oder der 2. Vorsitzende hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht zu erstatten. Vor Abgabe des Geschäftsberichtes ist eine Buch- und Kassenprüfung durchzuführen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist hiernach eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann eine erneute Vorstands­sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die bei Anwesen­heit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig ist, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Besteht der Vorstand aus nicht mehr als drei Mitgliedern, ist die Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern stets gegeben.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstands,
b) den Vereinshaushalt,
c) die Wahl zweier Revisorinnen oder Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für jeweils ein Jahr,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,
f) die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderungen,
h) die Abwahl des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder sowie
i) die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr statt.
(3) Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.
(4) Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche oder elektronische Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn zu erfolgen.
(5) In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Sitzungs­leiterin oder dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollführerin oder der Protokollführer wird zu Beginn jeder Versammlung auf Vorschlag des Vorstands von den Mitgliedern gewählt.
(6) Anträge der Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der anberaumten Versammlung schriftlich vorliegen.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mit­gliederversammlung beschließt, soweit keine zwingenden gesetzlichen Be­stim­mungen entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Hierfür ist eine Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder notwendig. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich oder elektronisch ausdrücklich erklären.
(8) Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder wenn alle Mit­­glieder zustimmen in virtueller Form (Online-Konferenz) stattfinden. Voraus­setzung für einen entsprechenden Beschluss des Vorstands ist in der Regel, dass die tatsächlich Teilnahme an einer Mitgliederversammlung in Präsenz nicht nur einzelnen Mitgliedern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Virtuelle Mitgliederversammlungen sind zugangsbeschränkt auf Vereinsmitglieder und Mitglieder des Beirats. Mit der Einladung ist dazu eine Zugangsberechtigung (Einwahl-Link, Passwort, Code oder ähnliches) zu übermitteln. Für den Fall der Not­wendigkeit einer geheimen Abstimmung ist ein elektronisches Abstimmungs­verfahren bereitzustellen, das die Geheimheit der Stimmabgabe gewährleistet.
Der Vorstand hat mit der Einladung über die technischen Voraus­setzungen und das Verfahren zur Teilnahme und Abstimmung zu informieren. Sind einzelne Mitglieder an der Teilnahme gehindert, können diese mittels eines einzurichtenden Online-Zugangs virtuell an der Sitzung teilnehmen (Online-Zuschaltung). Über die Online-Teilnahme entscheidet der Vorstand oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Der Vorstand wird ermächtigt, kleinere Satzungsänderungen selbstständig vorzu­nehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuer­rechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen und deren Gründe sind die Mitglieder unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren.
(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht über­tragbar. Bei Personalentscheidung ist auf Antrag geheim abzustimmen.


§ 8 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat im Sinne der folgenden Absätze einrichten.
(2) Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten aus den Bereichen der Kunst, der Wissen­schaft, der Bildung, der Politik, der Wirtschaft, der Verbände und der öffentlichen Verwaltung, die sich durch besondere Expertise, Erfahrung und Engagement für die Förderung der Fotografie einsetzen.
(3) Der Beirat berät und unterstützt den Verein und insbesondere den Vorstand bei allen Fragen zur Verwirklichung des Vereinszwecks. Die Mitglieder des Beirats werben für den Verein.
(4) Der Beirat kann bis zu zehn Mitglieder haben. Die Mitglieder werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Beiratsmitgliedschaft endet durch Rücktritt, Aus­schluss durch den Vorstand bei vereinswidrigem Verhalten, Beschluss der Mitglieder­versammlung zur Abwahl oder Tod. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Mitglieder des Beirates können an den Mitgliederversammlungen und auf Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Ihre Impulse sind zu berücksichtigen. Mindestens einmal im Jahr berichtet der Vorstand dem Beirat über die Aktivitäten des Vereins und es findet eine gemeinsame Beratung zur zukünftigen Planung statt. Diese Beratung kann auch als Online-Konferenz stattfinden.
(6) Die Zusammenarbeit der Mitglieder des Beirats wird von diesen autonom gestaltet. Der Vorstand hat im Bedarfsfall organisatorische Hilfe zu leisten.


§ 9 Ehrenamt, Aufwandsentschädigung und Entgeltregelungen

(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Auf­wands­entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Entscheidungen über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 sowie die dabei notwendigen Vertragsgestaltungen trifft der Vorstand; § 2 Abs. 7 ist zu beachten.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs­ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.


§ 10 Datenschutzklausel

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenver­arbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und im Rahmen der Vereinsverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug vereinbart), Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktionen im Verein, Aufgabenerfüllung für den Verein, Datum des Vereinseintritts und -austritts, Mitgliedsnummer. Die Erhebung der Daten erfolgt in der Regel unmittelbar beim Mitglied selbst (Mitgliedsantrag, Änderungs­mitteilung). Das Einverständnis zur Datenverarbeitung im in Satz 1 und 2 genannten Umfang erteilt das Mitglied mit dem Mitgliedsantrag.
(2) Den Organen des Vereins und für den Verein Tätigen ist es untersagt, personen­bezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(3) Als betroffene Person hat das Mitglied das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch sowie Datenübertrag­barkeit (Art. 15 ff. DS-GVO). Auskunfts- und Löschungsrechte stehen allerdings, soweit gesetzlich zulässig, unter den Einschränkungen der §§ 34 und 35 BDSG. Darüber hinaus besteht für das Mitglied ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (§ 19 BDSG), dem Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg.
(4) Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung durch den Verein ist der Vorstand, vertreten durch das für den Datenschutz verantwortliche Vorstandsmitglied.


§ 11 Auflösung des Vereins und Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die der Förderung der Fotografie dient oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Fotografie im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wird durch die Mitgliederversammlung am 13. August 2021 beschlossen. Sie tritt mit Eintrag im Vereinsregister in Kraft.